Die meisten Flüchtlingsarbeitskreise zahlen ihren Mitgliedern keine Aufwandsentschädigung, da es sich um eine freiwillige Tätigkeit handelt. Manche Arbeitskreise erstatten auch keine Auslagen.
Wenn der Flüchtlingsarbeitskreis ein Spendenkonto besitzt und über Spendengelder verfügt oder Zuschüsse von der Kommune erhält, kann es jedoch Sinn machen, den Mitgliedern Auslagen zu ersetzen, etwa für Fahrtkosten und Material oder für Weiterbildungsveranstaltungen. Dies sollte im Arbeitskreis diskutiert, das Vorgehen beschlossen und schriftlich festgehalten werden. Ebenso sollte in diesem Fall aus dem Infomaterial des Arbeitskreises (Flyer, Internetseite) deutlich hervorgehen, dass Spendengelder sowohl für die Flüchtlinge selbst als auch für die Tätigkeit des Arbeitskreises verwendet werden.
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Kommune und bei den Kirchen nach Fördermöglichkeiten für Flüchtlingsarbeitskreise. In Stuttgart kann über die Träger der Unterkünfte oder die Kirchen ein Zuschuss für Freizeitaktivitäten mit Flüchtlingen beantragt werden, der von der Bürgerstiftung und einem Unternehmen finanziert wird.
Private Unterstützung in Form von Geldspenden ist dann nötig, wenn keine öffentlichen Mittel zur Verfügung stehen. So kann es hilfreich sein, Fahrtkosten, Eintritte oder Material für Projektgruppen (Handarbeiten, Kochen, Gartengestaltung etc.) durch Spenden zu finanzieren.
Hinweis: Am flexibelsten sind Sie, wenn die Spenden bei Ihnen nicht zweckgebunden eingehen. Das heißt, Sie können je nach Bedarf entscheiden, wofür Sie das Geld einsetzen.
Die Erfahrung zeigt, dass gerne gespendet wird, wenn eine Initiative gut vernetzt und ihre Arbeit in der Region bekannt ist.
Spenden (Geld-, Sach- oder Aufwandsspenden) an gemeinnützige Körperschaften (zum Beispiel Vereine) sind grundsätzlich steuerlich absetzbar. Spenden sind Zuwendungen, die erbracht werden, ohne dass eine Gegenleistung erwartet wird.
So gehen Sie am besten vor:
Schaffen Sie eine gute Grundlage
Gelungenen Beispiele: www.fundraising-knigge.de
Portal mit Tipps für kleine Fundraising-Projekte: www.fundraising-evangelisch.info/praxistipps
Regionales Fundraising in Kirchengemeinden: Liebs, Helmut: Damit die Kirche im Dorf bleibt: Fundraising. 55 beste Beispiele aus
Württemberg, Stuttgart 2010
Fundraising-Standardwerk: Fundraising Akademie (Hrsg.): Fundraising. Handbuch für Grundlagen, Strategien und Instrumente, Gabler
Verlag, Wiesbaden 2008, 4. Auflage
Als gemeinnütziger Verein kann man beim Amtsgericht seiner Stadt um die Zuweisung von Bußgeldern bitten! Nehmen Sie dazu Kontakt mit dem Amtsgericht auf und stellen Sie Ihren Verein und Ihre Projekte schriftlich und idealerweise auch persönlich vor.
Wer darf Spendenbescheinigungen ausstellen?
Um Spendenbescheinigungen, genauer gesagt Zuwendungsbestätigungen, ausstellen zu können, muss eine Organisation als steuerbegünstigt anerkannt sein, weil sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Als Flüchtlingsarbeitskreis haben Sie folgende Möglichkeiten:
Hinweis: Bei steuerlichen Fragen, speziell zu Fragen der Gemeinnützigkeit und Satzung, helfen Ihnen die für die Vereinsbesteuerung zuständigen Sachbearbeitenden des jeweils zuständigen Finanzamtes in einem persönlichen Beratungsgespräch weiter. Sie können sich mit Ihren Fragen aber auch an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater wenden.
Eine Zuwendungsbestätigung müssen Sie bei Spenden über 200 Euro ausstellen. Unter 200 Euro kann der Spendende seine Gabe dem Finanzamt per Kontoauszug nachweisen und
so steuerlich absetzen.
(Quelle: Handbuch für die ehrenamtliche Flüchtlingshilfe in BW | Herausgeber: Staatsministerium BW)
Ab dem 1. August 2015 bis zum 31. Dezember 2016 gelten folgende neue Regelungen:
Für Spenden auf Sonderkonten von Hilfsorganisationen zur Flüchtlingshilfe genügt als Spendennachweis der Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug der Bank oder beim Online-Banking der PC-Ausdruck – unabhängig von der Höhe des Betrags. Bisher brauchte man als Nachweis für Spenden über 200 Euro eine Zuwendungsbestätigung der betreffenden Organisation.
Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen unabhängig von ihren eigentlichen Satzungszwecken Spenden für Flüchtlinge sammeln. Sie müssen jedoch auf diese Sonderaktion hinweisen.
Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen ihre bisher unverbrauchten Mittel zur Unterstützung von Flüchtlingen verwenden. Einzige Einschränkung: Diese Mittel dürfen vom Spendenden nicht für einen anderen Verwendungszweck bestimmt sein.
Eine Arbeitslohnspende, bei der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf einen Teil ihres Lohnes verzichten, bleibt steuerfrei, wenn der Arbeitgeber sie an eine gemeinnützige oder mildtätige Einrichtung zugunsten der Flüchtlingshilfe überweist.
Schenkungen sind von der Schenkungsteuer befreit, wenn sie zu ausschließlich mildtätigen Zwecken zugunsten der Hilfe für Flüchtlinge bestimmt sind.
(Quelle: www.fluechtlingshilfe-bw.de)
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