Die medizinische Versorgung von Flüchtlingen ist im Asylbewerberleistungsgesetz (§ 4 AsylbLG, § 6 AsylbLG) geregelt.
Die medizinische Erstuntersuchung
Die Erstuntersuchung wird von einer Ärztin oder einem Arzt in der Regel in der Landeserstaufnahmestelle durchgeführt und erfolgt gleich nach der Ankunft, etwa ein bis drei Tage nach der Registrierung. Es geht bei der Untersuchung in erster Linie um das Erkennen übertragbarer und behandelbarer Krankheiten, weniger um die allgemeine physische oder psychische Verfassung.
Leistungen bei Krankheit
Flüchtlinge sind in der Regel zunächst nicht gesetzlich krankenversichert. Für eine medizinische Behandlung benötigen sie in der Anfangszeit einen Krankenschein, der bei der zuständigen Behörde (in Stadtkreisen das Sozialamt der Gemeinde, in Landkreisen das Sozialamt beim Landratsamt) erhältlich ist.
Bei akuten und schmerzhaften Erkrankungen haben Flüchtlinge einen Anspruch auf medizinische Versorgung. In medizinischen Notfällen gilt auch hier die Notrufnummer 112.
Leistungen, die übernommen werden:
Die Anwendung des Gesetzes ist in der Praxis oft nicht ganz einfach. Ob ein berechtigter Behandlungsbedarf besteht, muss bei der zuständigen Behörde geklärt werden. Wichtig dabei ist die Frage, was akut behandlungsbedürftig ist und was nicht.
Hinweis: Wenn ärztliche Hilfe, Heil- oder Hilfsmittel vom Amt verweigert werden, kann dagegen innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Hilfe hierbei bieten Flüchtlingsberatungsstellen. In bestimmten Fällen kann ein Attest oder Gutachten helfen, einen Anspruch durchzusetzen.
Sprachbarrieren
Frauen, die nur von weiblichen Personen untersucht werden möchten, können auf den oben genannten Internetseiten der KVBW gezielt danach suchen.
Auf Bundesebene soll eine Gesundheitskarte für Flüchtlinge bis Ende des Jahres 2015 eingeführt werden und ab Anfang 2016 für alle erhältlich sein.
Wer sich mindestens 15 Monate ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen über das Sozialamt die Gesundheitskarte einer gesetzlichen Krankenkasse (GKV) erhalten. Dann können alle Leistungen der GKV in An- spruch genommen werden, jedoch ist man nicht mehr von Zuzahlungen zu Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln etc. befreit.
Praxistipps:
Nicht immer lässt sich eine Traumatisierung eindeutig erkennen. Bei dem Verdacht auf Traumatisierung von Kindern oder Erwachsenen muss eine hauptamtliche Begleitung erfolgen.
Hauptamtliche können entsprechende Beratungsstellen kontaktieren.
(Quelle: Handbuch für die ehrenamtliche Flüchtlingshilfe in BW | Herausgeber: Staatsministerium BW)